Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F II§ 24 Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/24#abs-1 (1) Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefaßt. Zur Berechnung der Gesamtnote im Erweiterungsfach werden die Einzelleistungen wie folgt gewichtet:
1. Lehrprobe zweifach,
2. mündliche Prüfung einfach.
Der Teiler ist drei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/24#abs-2 (2) Die Erweiterungsprüfung ist nicht bestanden, wenn in der Prüfungslehrprobe oder in der Gesamtnote eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde oder die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 6) oder Unterbrechung (§ 8 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/24#abs-3 (3) Die bestandene Erweiterungsprüfung verleiht erst dann eine Lehrbefähigung, wenn auch die Zweite Lehramtsprüfung mit Erfolg abgelegt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/24#abs-4 (4) Über die Erweiterungsprüfung wird vom Prüfungsamt ein eigenes Zeugnis ausgestellt. Eine Platzziffer wird nicht festgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/24#abs-5 (5) Für die Erweiterungsprüfung gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung entsprechend.